Das Recht auf Akteneinsicht ermöglicht den Zugang zu behördlichen oder gerichtlichen Akten, die für ein Verfahren relevant sind. Die genauen Regelungen variieren je nach Rechtsgebiet, Art der Behörde und Akten.
Die Akteneinsicht ist in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt:
Im Strafrecht ist die Akteneinsicht in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Beschuldigte und ihre Verteidiger haben ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten, sofern keine Ermittlungsinteressen gefährdet werden. Auch Geschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht beantragen (§ 406e StPO). Hierbei umfasst die Einsicht Protokolle, Beweise und Vermerke der Ermittlungsbehörden.
Nach § 299 der Zivilprozessordnung (ZPO) haben die Parteien eines Verfahrens das Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten. Dies schließt Beweisurkunden und Unterlagen ein, die für die Entscheidung relevant sind. Gerichtsinterna oder Unterlagen zu persönlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren (Prozesskostenhilfe) sind jedoch ausgenommen (§ 299 Abs. 4 ZPO).
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt in § 29 das Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte. Dieses Recht gilt auch in Sonderverfahren, wie etwa bei Planfeststellungsverfahren oder Großprojekten. Zusätzlich können Bürger über Informationsfreiheitsgesetze Einsicht in behördliche Dokumente beantragen.
Im Familienrecht beinhaltet § 13 FamFG den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Allerdings dürfen dem Akteneinsichtsrecht keine schwerwiegenden Interessen eines am Verfahren Beteiligten oder eines anderen Dritten entgegenstehen. Für die Akteneinsicht in Akten des Jugendamts ist § 25 SGB X i.V.m § 65 SGB VIII einschlägig.
Nach § 25 des Sozialgesetzbuches (SGB X) haben Beteiligte das Recht, Einsicht in Sozialakten zu nehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist.
Auch hier gibt es spezielle Regelungen, etwa § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) oder § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
Der Antrag auf Akteneinsicht wird bei der zuständigen Behörde oder dem Gericht gestellt, das die entsprechenden Akten führt. Im Strafrecht erfolgt dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, im Sozialrecht und im Verwaltungsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Zivilrecht beim Gericht, das das Verfahren bearbeitet.
In Strafverfahren ist die Akteneinsicht häufig auf den Verteidiger beschränkt (§ 147 Abs. 1 StPO). Dies gilt insbesondere während laufender Ermittlungen, da hier der Schutz von Ermittlungsinteressen Vorrang hat. Privatpersonen können nur in Ausnahmefällen direkt Einsicht nehmen, etwa wenn sie selbst Beschuldigte sind und kein Anwalt eingeschaltet wurde (§ 147 Abs. 7 StPO).
Die Dauer bis zur Gewährung von Akteneinsicht hängt von mehreren Faktoren ab, wie der Komplexität des Verfahrens und der Arbeitsbelastung der zuständigen Behörde. In einfachen Fällen kann die Einsicht innerhalb weniger Tage gewährt werden; bei umfangreichen Verfahren oder laufenden Ermittlungen kann es jedoch Wochen dauern.
Um Einsicht in strafrechtliche Akten zu beantragen, muss ein schriftlicher Antrag an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht gestellt werden. Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
Die Kosten für die Akteneinsicht variieren je nach Verfahren und Umfang: