Vorvertragliche Anzeigepflicht

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Inhaltsverzeichnis

Öffnet das Inhaltsverzeichnis

Die vorvertragliche Anzeigepflicht beschreibt die Pflicht des Versicherungsnehmers, vor Vertragsabschluss wahrheitsgemäße Angaben zu bestimmten Risiko- und Gefahrumständen zu machen. Wer die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen wie etwa die Ablehnung von Versicherungsleistungen. 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Hopkins Rechtsanwälten

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt und verpflichtet Versicherungsnehmer dazu, vor Abschluss einer Versicherung relevante gefahrerhebliche Informationen über persönliche Risiken und Gefahrumstände, nach denen der Versicherer fragt, wahrheitsgemäß offenzulegen. 

Der Versicherer stellt vor Vertragsabschluss in Textform gezielte Fragen, um das Risiko eines Schadensfalls einzuschätzen. Die Antworten beeinflussen die Entscheidung des Versicherers, ob und unter welchen Bedingungen (z. B. Beitragshöhe oder Risikoausschlüsse) er den Vertrag eingeht. 

Welche Fragen gestellt werden, ist abhängig von der Art der Versicherung. Häufig betreffen sie den aktuellen Beruf, den Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, Arztbesuche in den letzten Jahren oder besondere Aktivitäten wie Extremsportarten. 

Bei Problemen mit Ihrer Versicherung empfehlen wir Ihnen unsere Online-Fallprüfung

Was fällt unter die Anzeigepflicht?

Was genau unter die vorvertragliche Anzeigepflicht fällt, hängt von den konkret gestellten Risikofragen des Versicherers ab. Diese variieren je nach Versicherungsart und individuellem Versicherungsvertrag. 

Private Unfallversicherung: Der Versicherer fragt beispielsweise nach Extremsportarten wie Fallschirmspringen oder Klettern, da diese ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen. 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Hier werden unter anderem Gesundheitsfragen gestellt, etwa zu früheren Erkrankungen, Arztbesuchen in den letzten 3 bis 5 Jahren oder chronischen Erkrankungen. 

Zahnzusatzversicherung: Vor Abschluss des Vertrags wird der aktuelle Zustand der Zähne und des Zahnfleischs abgefragt, also unter anderem, ob Zahnersatz, Parodontitis bzw. Parodontose vorliegt und ob Zähne fehlen. Auch hier wird in der Regel abgefragt, ob Behandlungen innerhalb der letzten Jahre durchgeführt oder zumindest angeraten wurden. 

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und Sie erhalten umgehend ein unverbindliches Angebot

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Eine Verletzung der Anzeigepflicht liegt vor, wenn Antragsfragen unvollständig oder nicht korrekt beantwortet wurden. Die Konsequenzen hängen vom Verschuldensgrad ab:

Arglistige Täuschung

  • Der Versicherer kann den Vertrag anfechten (§ 22 VVG i. V. m. § 123 BGB).
  • Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer hat die Fragen bewusst falsch beantwortet, um einen Irrtum beim Versicherer zu erregen, und ging davon aus, dass der Vertrag ohne diese Täuschung nicht zustande gekommen wäre.
  • Ausnahme: Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der arglistigen Täuschung geschlossen, ist eine Arglistanfechtung ausgeschlossen. 
  • Folge: Der Vertrag wird rückwirkend als nicht existent behandelt; Leistungen entfallen und gezahlte Prämien müssen nicht zurückerstattet werden.

Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

  • Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten.
  • Ausnahme: Wenn der Vertrag auch bei Kenntnis der falschen Angaben geschlossen worden wäre (gegebenenfalls zu anderen Konditionen), ist ein Rücktritt nicht möglich.
  • Weitere Ausnahme: Ist beim Vertragsabschluss ein Versicherungsvertreter des Versicherers involviert und teilt der Versicherungsnehmer diesem sämtliche relevanten Umstände mit, so kann sich der Versicherer nicht auf die Falschbeantwortung berufen, denn die Kenntnis seines Vertreters wird diesem zugerechnet.
  • Folge: Der Rücktritt beendet den Vertrag; Leistungen müssen nur erbracht werden, wenn die Falschbeantwortung sich auf Umstände bezieht, die nicht ursächlich für den Leistungsfall waren.

Einfache Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit

  • In diesen Fällen ist lediglich eine Kündigung oder Vertragsanpassung möglich.
  • Bei einer Vertragsanpassung können Beiträge erhöht oder Risiken ausgeschlossen werden.

Schnell und einfach zum Anwalt: Buchen Sie jetzt Ihre Online-Rechtsberatung

Wann kann der Versicherer trotz Pflichtverletzung nicht kündigen?

Falls der Versicherer den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn er auch bei Kenntnis der Umstände der falsch beantworteten Gesundheitsfragen den Vertrag abgeschlossen hätte und keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, darf er den Vertrag nicht kündigen. Stattdessen kann eine Vertragsanpassung ggf. sogar rückwirkend erfolgen.

Unterstützung durch Hopkins Rechtsanwälte 

Eine korrekte Antragstellung sowie rechtzeitige juristische Unterstützung können entscheidend sein, um Ansprüche gegenüber Versicherern erfolgreich durchzusetzen und mögliche Fehler zu vermeiden.

Unsere Leistungen für Sie: 

  • Begleitung bei Antragstellung 
  • Übernahme der Kommunikation mit der Versicherung 
  • Vertretung bei abgelehnten Leistungsanträgen oder verzögerter Leistungsprüfung 
  • Unterstützung bei Klageverfahren

Mit wenigen Klicks Termin buchen

Schnell und einfach zum Anwalt: Buchen Sie jetzt Ihre Online-Rechtsberatung

Rechtsberatung buchen

Mehr zum Thema

Bank und Versicherung