Die vorvertragliche Anzeigepflicht beschreibt die Pflicht des Versicherungsnehmers, vor Vertragsabschluss wahrheitsgemäße Angaben zu bestimmten Risiko- und Gefahrumständen zu machen. Wer die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen wie etwa die Ablehnung von Versicherungsleistungen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt und verpflichtet Versicherungsnehmer dazu, vor Abschluss einer Versicherung relevante gefahrerhebliche Informationen über persönliche Risiken und Gefahrumstände, nach denen der Versicherer fragt, wahrheitsgemäß offenzulegen.
Der Versicherer stellt vor Vertragsabschluss in Textform gezielte Fragen, um das Risiko eines Schadensfalls einzuschätzen. Die Antworten beeinflussen die Entscheidung des Versicherers, ob und unter welchen Bedingungen (z. B. Beitragshöhe oder Risikoausschlüsse) er den Vertrag eingeht.
Welche Fragen gestellt werden, ist abhängig von der Art der Versicherung. Häufig betreffen sie den aktuellen Beruf, den Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, Arztbesuche in den letzten Jahren oder besondere Aktivitäten wie Extremsportarten.
Was genau unter die vorvertragliche Anzeigepflicht fällt, hängt von den konkret gestellten Risikofragen des Versicherers ab. Diese variieren je nach Versicherungsart und individuellem Versicherungsvertrag.
Private Unfallversicherung: Der Versicherer fragt beispielsweise nach Extremsportarten wie Fallschirmspringen oder Klettern, da diese ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Hier werden unter anderem Gesundheitsfragen gestellt, etwa zu früheren Erkrankungen, Arztbesuchen in den letzten 3 bis 5 Jahren oder chronischen Erkrankungen.
Zahnzusatzversicherung: Vor Abschluss des Vertrags wird der aktuelle Zustand der Zähne und des Zahnfleischs abgefragt, also unter anderem, ob Zahnersatz, Parodontitis bzw. Parodontose vorliegt und ob Zähne fehlen. Auch hier wird in der Regel abgefragt, ob Behandlungen innerhalb der letzten Jahre durchgeführt oder zumindest angeraten wurden.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht liegt vor, wenn Antragsfragen unvollständig oder nicht korrekt beantwortet wurden. Die Konsequenzen hängen vom Verschuldensgrad ab:
Falls der Versicherer den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn er auch bei Kenntnis der Umstände der falsch beantworteten Gesundheitsfragen den Vertrag abgeschlossen hätte und keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, darf er den Vertrag nicht kündigen. Stattdessen kann eine Vertragsanpassung ggf. sogar rückwirkend erfolgen.
Eine korrekte Antragstellung sowie rechtzeitige juristische Unterstützung können entscheidend sein, um Ansprüche gegenüber Versicherern erfolgreich durchzusetzen und mögliche Fehler zu vermeiden.
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