Kündigung auf ärztlichen Rat

Kündigung auf ärztlichen Rat

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Was bedeutet „Kündigung auf ärztlichen Rat“?

Eine Kündigung auf ärztlichen Rat liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet, weil gesundheitliche Beeinträchtigungen die Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen. Ein behandelnder Arzt bestätigt in diesem Fall schriftlich, dass die Arbeit die Gesundheit gefährdet oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert. 

Ein solches Attest muss klar darlegen, warum die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantwortbar ist, etwa bei Burnout, schweren orthopädischen Schäden oder psychischen Belastungen durch Mobbing. Entscheidend ist, dass der Arzt nicht nur die Diagnose benennt, sondern auch den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung nachvollziehbar beschreibt. 

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Was passiert, wenn man aus gesundheitlichen Gründen kündigt?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen, aber keine ärztliche Empfehlung zur Kündigung haben, ist es formell so, als ob Sie „einfach so“ selbst gekündigt haben. Das wiederum hat zur Folge, dass Sie mit einigen Nachteilen rechnen müssen. 

Sperre des Arbeitslosengelds  

Das größte Risiko einer Eigenkündigung ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von bis zu zwölf Wochen. Die Bundesagentur für Arbeit ordnet diese an, weil die Arbeitslosigkeit in solchen Fällen als selbst herbeigeführt gilt. Ohne wichtigen Grund entfällt der Anspruch auf Leistungen für die Dauer der Sperrzeit. 

Kein Anspruch auf Krankengeld 

Auch sozialversicherungsrechtliche Risiken bestehen, gerade wenn seit Längerem eine Arbeitsunfähigkeit besteht: Nach einer Eigenkündigung besteht zwar zunächst weiterhin Krankenversicherungsschutz, der Anspruch auf Krankengeld endet aber regelmäßig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitslose, die arbeitsunfähig sind, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beziehen. 

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Sperrzeit vermeiden: Wichtiger Grund und ärztliches Attest

Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 159 SGB III vorliegt. Ein solcher Grund besteht zum Beispiel dann, wenn gesundheitliche Belastungen so schwerwiegend sind, dass die Fortsetzung der Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Maßgeblich ist, dass ein ärztliches Attest die gesundheitlichen Risiken der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses darlegt und eine negative Prognose enthält, wonach eine Verbesserung unter den aktuellen Arbeitsbedingungen nicht zu erwarten ist. 

Fristlose Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Alle fristlosen Kündigungen setzen das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nach § 626 BGB voraus, der die sofortige Beendigung rechtfertigt. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn eine Weiterarbeit auch nur für wenige Tage unzumutbar wäre, etwa bei akuter Gefahr für Leib und Leben. 

In aller Regel ist es daher sinnvoller, eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Fristen auszusprechen. 

Alternativen zur Eigenkündigung

Bevor Sie kündigen, sollten Sie prüfen, ob andere Lösungen möglich sind:

  • Aufhebungsvertrag mit Sperrzeitvermeidung: Wenn der Arbeitgeber einer einvernehmlichen Auflösung zustimmt, kann die Sperrzeit entfallen – vorausgesetzt, der Vertrag wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam wie eine mögliche Kündigung des Arbeitgebers. Ein wichtiger Grund wie eine drohende krankheitsbedingte Kündigung oder ein klarer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Verschlechterung der Gesundheit muss hierfür nachgewiesen werden. 
  • Krankschreibung und Reha-Maßnahmen: Eine längere Krankschreibung kombiniert mit einer Reha kann Zeit verschaffen, um gesundheitliche Stabilität zu erreichen. Parallel kann eine Umsetzung in einen weniger belastenden Arbeitsbereich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Üblich ist außerdem eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell
  • Gefährdungsanzeige stellen: Bitte melden Sie gesundheitsgefährdende Umstände am Arbeitsplatz schriftlich. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf zu reagieren und Abhilfe zu schaffen.
  • Betriebsrat oder Personalrat einschalten: Bei bestehenden Problemen kann der Betriebsrat als Vermittler fungieren und Unterstützung bieten. Allerdings gibt es nicht in allen Unternehmen einen Personal- oder Betriebsrat. 

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Praktische Tipps für die Kündigung auf ärztlichen Rat

Wenn eine Eigenkündigung auf ärztlichen Rat unausweichlich erscheint, ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. 

  1. Dokumentieren Sie frühzeitig alle relevanten Vorgänge am Arbeitsplatz. Dazu gehören Gesprächsprotokolle, dienstliche E-Mails und sonstige schriftliche Nachweise, etwa zu Mobbing oder Überlastung. Diese Unterlagen können später von entscheidender Bedeutung sein.
  2. Ziehen Sie auch den Betriebsrat beratend hinzu, falls es einen gibt, um nach internen Lösungen zu suchen oder Konflikte zu dokumentieren. 
  3. Suchen Sie Ihren Hausarzt oder einen Facharzt auf, schildern Sie Ihre gesundheitlichen Beschwerden und lassen Sie prüfen, ob eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen medizinisch gerechtfertigt ist. Bitten Sie um eine entsprechende Empfehlung. 
  4. Melden Sie sich frühzeitig, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Denn auch eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit führen. 
  5. Fordern Sie bei der Agentur für Arbeit das notwendige Formular „Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat“ an. Seit Juli 2025 ist dieses Formular nicht mehr online verfügbar, sondern wird ausschließlich direkt bei der Agentur ausgegeben. Vorlagen, die Sie eventuell online finden, können veraltet sein. 
  6. Reichen Sie Ihre Kündigung aus gesundheitlichen Gründen bei Ihrem Arbeitgeber ein und beachten Sie dabei die geltenden Kündigungsfristen.
  7. Spätestens mit Wirksamwerden der Kündigung müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Reichen Sie das Formular zusammen mit den ärztlichen Unterlagen bei der Agentur ein, entweder digital oder in Papierform.
  8. Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die Agentur für Arbeit, ob ein wichtiger Grund für Ihre Eigenkündigung vorlag. Auf dieser Grundlage entscheidet sie, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird oder nicht.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist...

Ziehen Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzu, ...

  • wenn die Arbeitsagentur das Attest nicht anerkennt und eine Sperrzeit verhängt.
  • wenn der Arbeitgeber keine Alternativen anbietet und auf eine Kündigung besteht.
  • wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen und Sie nicht sicher sind, ob die Bedingungen angemessen sind.
  • wenn Sie krankheitsbedingt gekündigt werden. 

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