
Eine Höhergruppierung bezeichnet im Arbeitsrecht, insbesondere im öffentlichen Dienst, den Wechsel eines Beschäftigten in eine höhere Entgeltgruppe. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter dauerhaft eine Tätigkeit überträgt, die nach den tariflichen Regelungen (zum Beispiel TVöD oder TV-L) einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet ist.
Die Entgeltgruppen sind im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) klar definiert und richten sich nach Qualifikation und Tätigkeit: von E1 für einfachste Tätigkeiten bis E15 für sehr anspruchsvolle Aufgaben, etwa mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss.
Die Höhergruppierung ist nicht mit einer vorübergehenden Vertretung oder einer kurzfristigen Übertragung höherwertiger Aufgaben zu verwechseln. Nur wenn die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wird und die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht ein Anspruch auf Höhergruppierung.
Ein Antrag auf Höhergruppierung sollte folgende Angaben enthalten:
Ein Mustertext könnte lauten:
„Name, Adresse, Geburtsdatum, Personalnummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit bin ich in der Entgeltgruppe E8 eingruppiert. Meine Tätigkeit weist Merkmale auf, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, insbesondere seit ich, z. B. die neue Aufgabe [Beschreibung der Aufgabe] übernehme/ mehr Verantwortung aufgrund von [...] trage/ eine weitere Qualifikation [Bezeichnung der Qualifikation] erworben habe. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 (rückwirkend) ab dem Datum.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich und teilen Sie mir das weitere Vorgehen mit.
Mit freundlichen Grüßen
Name, Datum, Unterschrift“
Das Musterschreiben muss individuell angepasst werden. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für die Eignung des Dokuments für Ihren Zweck.
Die Begründung sollte sich auf die tariflichen Merkmale der angestrebten Entgeltgruppe stützen. Am überzeugendsten ist es, wenn Sie konkret darlegen, welche neuen oder anspruchsvolleren Aufgaben Sie übernommen haben und wieso diese den Anforderungen der höheren Gruppe entsprechen.
Von der Eingruppierung ist die Einstufung zu unterscheiden. Die Einstufung richtet sich nach der Berufserfahrung beziehungsweise Tätigkeitsdauer. Bei einer Höhergruppierung wird die erreichte Stufe beibehalten, die Stufenlaufzeit beginnt jedoch am Tag der Höhergruppierung neu.
Das bedeutet: Wer zum Beispiel in der alten Entgeltgruppe bereits mehrere Jahre in einer Stufe 3 war, startet in der neuen Gruppe wieder am Anfang der Stufenlaufzeit dieser Stufe 3. Ein Stufenaufstieg in die Stufe 4 wird also verzögert, was sich auf das Gehalt auswirken kann.
Sie sind in E7, Stufe 3, und wechseln nach E8. Sie werden in E8 ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet, aber die Zeit, die Sie in Stufe 3 von E7 verbracht haben, zählt nicht mehr für den nächsten Stufenaufstieg in E8.
Eine Höhergruppierung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie bereits einen Stufenaufstieg in Ihrer aktuellen Entgeltgruppe erreicht haben. Denn bei einer Höhergruppierung bleibt zwar die erreichte Stufe erhalten, die Stufenlaufzeit beginnt jedoch von vorne. Das bedeutet: Sie werden in der neuen, höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, die Sie bereits in der alten Gruppe innehatten.
Sie sind in E8, Stufe 4, und wechseln nach E9. Sie starten in E9 ebenfalls in Stufe 4, aber die Jahre, die Sie in Stufe 4 von E8 verbracht haben, zählen für die Stufenlaufzeit in E9 nicht mehr mit. Daher ist es finanziell meist günstiger, erst nach einem Stufenaufstieg die Höhergruppierung zu beantragen, damit Sie möglichst lange vom höheren Gehalt profitieren, bevor die nächste Wartezeit beginnt.
Eine Höhergruppierung kann durch den Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die übertragenen Aufgaben nicht dauerhaft sind, sondern nur vorübergehend übernommen wurden. Auch wenn das zuständige Gremium des Arbeitgebers die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht genehmigt, ist die Höhergruppierung unwirksam. In solchen Fällen bleibt der Arbeitsvertrag unverändert, und Sie haben keinen Anspruch auf das höhere Entgelt für die Zukunft.
Wird die Zustimmung nachträglich verweigert, ist die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit rückwirkend rechtlich unwirksam. Das bis dahin gezahlte höhere Entgelt bleibt jedoch anspruchslos erhalten, während Sie wieder in die ursprüngliche Entgeltgruppe zurückübertragen werden.
Wenn der Arbeitgeber eine Höhergruppierung ablehnt, obwohl Sie überzeugt sind, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Feststellungsklage über die Eingruppierung sinnvoll sein. Mit dieser Klage wird gerichtlich festgestellt, dass Sie Anspruch auf die höhere Eingruppierung haben.
Ob sich eine Eingruppierungsfeststellungsklage lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Häufig ist es sinnvoll, sich im ersten Schritt durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen und die Möglichkeiten im individuellen Fall durchzugehen. Hopkins Rechtsanwälte und Fachanwälte bietet Ihnen Hilfe im Arbeitsrecht, wann immer Sie diese benötigen.