Die Gehaltspfändung oder Lohnpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Wenn Arbeitnehmer ihre privaten Schulden nicht begleichen können, haben Gläubiger die Möglichkeit, sich an den Arbeitgeber zu wenden und den offenen Betrag direkt aus dem Lohn einzuziehen.
Die Gehaltspfändung läuft in der Regel in folgenden Schritten ab:
Von einer Lohnpfändung erfahren neben dem Gläubiger, der die Lohnpfändung beantragt hat, das Vollstreckungsgericht, der zuständige Gerichtsvollzieher und der Arbeitgeber. Je nach den internen Abläufen wird auch die Personalabteilung oder die Buchhaltung unterrichtet.
Innerhalb bestimmter Grenzen kann das Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden. Gläubiger können bei einer Lohnpfändung nicht auf das Gehalt bis zu dieser Pfändungsfreigrenze zugreifen.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist abhängig von den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers: Für Verheiratete und Angestellte mit Kindern gelten höhere Grenzen. Die monatlichen Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre vom Gesetzgeber angepasst. Die Grenze liegt dabei aber immer über dem sogenannten Existenzminimum, um einen Anreiz zur Arbeit zu geben.
Seit dem 1. Juli 2025 sind außerdem alle Beträge über 4.573,10 € vollständig pfändbar.
Seit dem 1. Juli 2024 betragen die Pfändungsfreigrenzen:
Besonderheiten gelten bei Unterhaltsansprüchen naher Angehöriger (§ 850d ZPO)
Seit dem 1. Juli 2024 betragen die Pfändungsfreigrenzen:
Besonderheiten gelten bei Unterhaltsansprüchen naher Angehöriger (§ 850d ZPO)
Wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung endet, wird die Lohnpfändung hinfällig. Kommt das Arbeitsverhältnis aber nur zum Ruhen (zum Beispiel bei Sonderurlaub), besteht die Lohnpfändung fort.
Erhält der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist diese grundsätzlich auch pfändbar. Im Gegensatz zum normalen Arbeitseinkommen gilt für die Abfindung keine Pfändungsgrenze und sie kann in vollem Umfang gepfändet werden. Jedoch ist es möglich, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen.