Kindergartenplatz einklagen: In 6 Schritten zum Kitaplatz

Kindergartenplatz einklagen: In 6 Schritten zum Kitaplatz

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Laut einer aktuellen Analyse des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fehlen in Deutschland zur Zeit viele Kitaplätze. Rund 50 % aller Eltern wünschen sich für ihr Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz. Aktuell haben aber nur 35 % aller Kinder in diesem Alter in einen solchen Platz. Der Bedarf ist somit nicht gedeckt. Bei den Kindern zwischen drei Jahren bis zum Schuleintritt (meist zwischen dem fünften bis siebten Lebensjahr) ist die Differenz zwischen Betreuungsbedarf und Betreuungsquote mit vier Prozentpunkten deutlich niedriger.

In vielen deutschen Städten und Regionen wird die Vergabe der Kindergartenplätze dezentral geregelt. Das bedeutet, dass sich Eltern in der Regel selbst einen Kita-Platz suchen. Eltern haben das Recht, vom Jugendamt hierzu beraten und unterstützt zu werden. Zudem können Eltern schriftlich einen Betreuungsplatz beim Jugendamt beantragen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz kann auch eingeklagt werden. 

Viele Eltern in Deutschland wünschen sich für ihren Nachwuchs einen Kindergartenplatz. Die Suche nach einem solchen Betreuungsplatz ist nicht immer einfach. Besonders angespannt ist die Lage in den Großstädten. Um ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu erhöhen, sollten Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind oder Baby suchen, Schritt für Schritt vorgehen und keinesfalls nach der ersten Absage verzweifeln.

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1. Schritt: Förmliche Anmeldung im Kindergarten

Eltern sollten ihr Kind möglichst frühzeitig im Wunschkindergarten anmelden. Der gewünschte Kindergarten muss sich dabei unbedingt in der Kommune des Wohnortes (beziehungsweise im Bezirk des Wohnortes) befinden. Auch wenn der Kindergarten aktuell über keine freien Plätze verfügt, müssen Eltern dort eine förmliche Anmeldung in schriftlicher Form vornehmen. Oft ist die Anmeldung auch über Online-Portale der jeweiligen Träger der Jugendhilfe vorgeschrieben.

2. Schritt: Nachweis über erfolglose Kitaplatz-Suche

Wenn eine Absage von der Wunschkita eintrifft, sollten sich Eltern schnellstmöglich um einen Platz in einer anderen Kindertagesstätte in der jeweiligen Kommune oder beim jeweiligen Bezirk bewerben. Auch hier muss die Anmeldung wieder förmlich und in schriftlicher Form vorgenommen werden. Eltern sind bei der Suche nach einem Kindergartenplatz per Gesetz zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass Eltern im Zweifelsfall belegen müssen, dass sie sich um einen Kindergartenplatz bemüht haben. Was bei der Kita-Suche unzu­mutbar ist und was nicht, ist immer individuell und wird zum Teil erst vor Gericht geklärt.

3. Schritt: Betreuungsantrag stellen

Sollten bis etwa drei Monate vor dem voraussichtlichen Betreuungsbeginn keine Platzzusage für einen Kindergartenplatz vorliegen, sollten sich die Eltern beim zuständigen Jugendamt melden. Diese sind dann dafür zuständig Ihnen einen geeigneten Kindergartenplatz zuzuweisen. Sollte bereits kurz nach der Anmeldung mitgeteilt werden, dass kein Platz vorhanden sein wird, kann ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

4. Schritt: Widerspruchsverfahren bei Kindergartenplatz-Absage

Sind zum Beispiel nicht ausreichend viele Betreuungskapazitäten zum gewünschten Zeit­punkt verfügbar, wird das Jugendamt einen Ablehnungsbescheid für den Kindergartenplatz erteilen. In einem solchen Fall haben Eltern die Möglichkeit, binnen eines Monats ab Erhalt der Ablehnung Widerspruch in schriftlicher Form einzulegen. Aktuell kann der Widerspruch nicht in allen Bundesländern eingelegt werden. In Bayern und Niedersachsen ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Eltern mit Wohnsitz in diesen Bundesländern müssen daher direkt Klage einreichen, wenn sich diese gegen die Ablehnung des Kindergartenplatzes wehren möchten.

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5. Schritt: Kindergartenplatz-Klage vor dem Verwaltungsgericht

Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, ist es möglich einen Kindergartenplatz einzuklagen. Die Voraussetzungen und Fristen hierfür können der Rechts­behelfs­belehrung des Ablehnungsbescheids entnommen werden. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Wider­spruchs- beziehungsweise Klagefrist automatisch auf ein Jahr. Mit der Kitaplatz-Klage soll erreicht werden, dass der Träger der Jugend­hilfe Eltern inner­halb einer gesetzten Frist einen Betreuungsplatz zuteilt oder einen neuen Platz schafft (beispielsweise durch die Vergrößerung einer Kita-Gruppe). Die Verfahren können mehrere Jahre dauern. Eltern, die schnell einen Kindergartenplatz benötigten, sollten daher einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. In einem solchen Fall fällen Richter ihre Entscheidungen in der Regel inner­halb weniger Wochen. Meist erübrigt sich nach dem Eilantrag auch die Klage.

6. Schritt: Klage auf Schadensersatz

Wenn die Ablehnung des Betreuungsantrages dazu führt, dass ein Elternteil seine Berufstätigkeit voll oder teilweise aufgeben muss, ist hinsichtlich des entfallenen Verdienstes eine Klage auf Schadenersatz möglich. Auch die Ausgaben für eine alternative Betreuung (zum Beispiel durch eine Tagesmutter) können eingeklagt werden. Die Klage muss beim örtlich zuständigen Landgericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Eltern können folgende Schadensersatzansprüche geltend machen:

  • Primäranspruch: Schadensersatz für die Tagesbetreuung
  • Sekundäranspruch: Aufwendungsersatz, Schadensersatz (Kostenübernahme für alternative Betreuungsangebote)
Die Infografik zeigt die sechs Schritte, die notwendig werden können wenn ein Kindergartenplatz eingeklagt wird
Infografik: In 6 Schritten zum Kindergartenplatz

Kindergartenplatz einklagen: Die Rechtsgrundlage

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gilt in Deutschland bereits seit 1996. Die Bundesländer haben eigene Regelungen hierzu in ihren Ausführungsgesetzen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz festgelegt. Seit dem 1. August 2013 gilt ferner der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Die frühkindliche Förderung kann in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege erfolgen. Gesetzlich geregelt ist dieser Anspruch im Achten Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), § 24.

Kinder unter einem Jahr haben nur dann einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, wenn beide Elternteile berufstätig sind oder sich in einer Ausbildung befinden. Kinder ab drei Jahren haben Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 

Für die meisten Fälle einer erfolglosen Suche nach einem Kindergartenplatz sind, lohnt sich die Konsultation eines Anwalts für Verwaltungsrecht. Dieser unterstützt in taktischen Überlegungen, kann Unwägbarkeiten berücksichtigen und kennt sich mit der Vielzahl von Fallgestaltungen und Ausnahmen aus. 

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